ASBESTSANIERUNG

 

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In der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrenstoffe - Asbest) sind die besonderen Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs-, und Instandhaltungsarbeiten von Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen sowie der Entsorgung definiert.

 

Bis vor 20 Jahren war Asbest das am meisten verwendete Isoliermaterial beim Brandschutz, Asbest wurde in großem Umfang als Dachdeckung und Fassadenbekleidung eingesetzt (Asbestzement, z. B. Eternit). Seit Anfang der 80-er Jahre wurde auf die gesundheitsschädliche Wirkung der Asbestfaser reagiert. In Folge des Verschleißes der Materialien werden die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern freigesetzt. Die bei Abbruch, Sanierung und Entsorgung freigesetzten Abestfasern erfordern deshalb zum Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Schutzanzüge, Einhausungen, Absaugvorrichtungen und Befeuchten.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bieten zusätzliche Sicherheit für die Arbeitskräfte.

 

Nach TRGS 519 ist vor Beginn der Arbeiten ein Arbeitsplan aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Dieser enthält:
- Stoffliche Zusammensetzung und die Eigenschaften der asbesthaltigen Gefahrenstoffe
- Zeitraum der Arbeiten
- Ort und Art der Ausführung
- Anzahl der Arbeitskräfte
- Beschreibung des Arbeitsverfahrens
- Angaben über Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen
- Maßnahmen bzw. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontaminierung der

  Arbeitskräfte die im Gefahrenbereich arbeiten
- Nachweis der vorgesehenen ordnungsgemäßen Entsorgung Art und Ort)

 

Asbestsanierung kann dementsprechend nicht jeder machen. Das Unternehmen muss seine technische und personelle Kompetenz nachweisen. Das erforderliche Fachwissen im Umgang mit Asbest erwerben unsere Arbeitskräfte auf staatlich anerkannten Lehrgängen.